Am 20. Dezember berät der Bundestag über eine Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Dieses war zuletzt Ende letzten Jahres, im Dezember 2023, geändert worden. Hinzugefügt wurde bei dieser Änderung, eine Erschwerung der Entwidmung von Bahngrundstücken in §23 des Gesetzes. Nach aktuellem Stand dürfen Bahngrundstücke nur entwidmet werden, wenn Interessen vorliegen, die das überragende öffentliche Interesse am Bahnbetriebszweck übertreffen. In der Praxis ist dies meist nur gegeben in Fällen der Landesverteidigung oder beim Ausbau der erneuerbaren Energien. Wohnungsbau, wie ihn einige Kommunen auf Bahngrundstücken planten, ist damit nicht mehr möglich.
Der neue Gesetzesentwurf
Mit dem neuen Gesetzesentwurf des AEG, der auf eine Initiative der CDU/CSU-Fraktion zurückgeht, soll die Gesetzesänderung von 2023 rückgängig gemacht werden. Kommt es zur Änderung, ist in der Abwägung zur Enteignung ein Wegfall des überragenden öffentlichen Interesses möglich, „wenn hinsichtlich eines Grundstücks kein Verkehrsbedürfnis besteht und ein langfristiger Nutzungsbedarf für den Bahnbetrieb nicht prognostizierbar ist“.
Dieser Änderungsvorschlag scheint nicht zuletzt auf die Bemühungen der Stadt Stuttgart im Zug der Umwidmung der oberirdischen Schienen des Stuttgarter Bahnhofes zurückzugehen. Zur Sachverständigenanhörung am 2. Dezember wurden einige Akteure mit Bezug zu Stuttgart 21 geladen.
Die Liste der Sachverständigen umfasste:
- Joachim Berends
Bentheimer Eisenbahn AG, Vorstand
(Eingeladen auf Vorschlag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) - Ute Bonde
Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt des Landes Berlin
(Eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU) - Dirk Flege
Allianz pro Schiene e. V., Geschäftsführer
(Eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der SPD) - Rolf Gaßmann
Deutscher Mieterbund Baden-Württemberg e. V., Vorsitzender;
DMB-Mieterverein Stuttgart und Umgebung e. V., Vorsitzender
(Eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der SPD) - Prof. Dr. Urs Kramer
Universität Passau, Institut für Rechtsdidaktik, Lehrprofessur für Öffentliches Recht
(Eingeladen auf Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) - Prof. Hilmar von Lojewski
Deutscher Städtetag, Beigeordneter, Leiter des Dezernats Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr
(Eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der FDP) - Peter Pätzold
Bürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart, Referat Städtebau, Wohnen und Umwelt
(Eingeladen auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU) - Dr. Werner Sauerborn
Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21, Geschäftsführer
(Eingeladen auf Vorschlag der Gruppe Die Linke)
Argumente für und wider die Änderung
In der Diskussion des Änderungsvorschlages wurden zwei Argumentationsstränge deutlich:
Die Sachverständigen Ute Bonde, Professor Hilmar von Lojewski, Peter Pätzold und Rolf Gaßmann plädierten für eine Änderung. Sie verwiesen darauf, dass langjährige Planverfahren ohne eine erneute Gesetzesänderung gestoppt werden müssten. Insgesamt seien bereits in über 150 Fällen Freistellungsanträge von Bahnflächen zurückgewiesen worden.
Für den Erhalt der aktuellen Regelung sprachen sich Sachverständige wie Joachim Berends, Dirk Flege, Prof. Dr. Urs Kramer und Dr. Werner Sauerborn aus. Die Änderung sei geschehen, um zukünftig Planungen für Kapazitätserweiterungen von Bahnstrecken sowie Schienenreaktivierung auch tatsächlich realisieren zu können. In der Vergangenheit seien bereits einige solcher Projekte an einer Bebauung ehemaliger Bahnstrecken gescheitert.
Unabhängig von der Entscheidung über §23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) verhandelt die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart am Mittwoch, den 12. Februar 2025, ab 10:00 Uhr, im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes, in 70178 Stuttgart, Augustenstraße 5, über die Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Anspruchs auf ordnungsbehördliches Eingreifen zur rechtmäßigen Umsetzung der Planfeststellungsbeschlüsse „Stuttgart 21“ wegen langjähriger Abbindung der sogenannten Gäubahn (Az.: 8 K 6924/23). Hier gibt es mehr Informationen zur Verhandlung.